Berufsbegleitendes Fachhochschulstudium als Berufsausbildung
Ein 22‑jähriger Bankkaufmann mit abgeschlossener Ausbildung wurde nach Beendigung der Lehre in ein Vollzeitarbeitsverhältnis übernommen. Bereits während der Ausbildung begann er berufsbegleitend ein Studium an einer Fachhochschule im Studienfach Wirtschaft mit dem Ausbildungsziel Diplom-Kaufmann. Mit Beendigung der Ausbildung stellte die Familienkasse die Kindergeldzahlungen ein.
Der Bundesfinanzhof[1] dagegen hielt einen Kindergeldanspruch für gerechtfertigt. Auch bei Vollzeiterwerbstätigkeit kommt eine Berücksichtigung als Kind in Frage, wenn dieses sich daneben einer ernsthaft und nachhaltig betriebenen Ausbildung unterzieht. Eine Vollerwerbstätigkeit ist nur dann schädlich, wenn das Kind sie in einer Übergangszeit zwischen zwei Ausbildungsabschnitten oder während des Wartens auf einen Ausbildungsplatz ausübt. Ein Kindergeldanspruch besteht allerdings nur unter der Voraussetzung, dass die Einkünfte und Bezüge des Kindes im Ausbildungszeitraum die maßgeblichen Grenzen nicht übersteigen.